Zum Inhalt springen

Pressemitteilung des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 1. April 2020

Information
Datum:
Veröffentlicht: 3.4.20

„Aktuelles zum Corona-Virus

- Aktueller Stand Fälle

- Aufruf Unterstützungskräfte für medizinisches Personal und Personal aus der Altenpflege

Aktueller Stand Fälle:

Im Landkreis gibt es zum derzeitigen Stand 72 labordiagnostisch bestätigte Corona-Fälle. Die Anzahl der Personen, die bislang aus der häuslichen Absonderung entlassen werden konnten, bleibt gegenüber der gestrigen Meldung unverändert. Somit sind es im Landkreis derzeit 62 aktive Corona-Virus Fälle, die sich weiter in häuslicher Absonderung befinden.

Weiterer Aufruf Unterstützungskräfte des medizinischen Bereichs und der Altenpflege:

Auch wenn sich die absoluten Zahlen hinsichtlich der Corona-Infektionen für den Landkreis gegenwärtig noch vergleichsweise moderat darstellen, wird es in den nächsten Tagen und Wochen zu weiteren Steigerungen kommen.

Für den Fall einer weiteren Zuspitzung der Corona-Pandemie in unserem Landkreis sind wir weiter am Aufbauen einer Personalreserve aus medizinischem Fachpersonal.

Wir sprechen hiermit nochmals gezielt medizinisches Fachpersonal, vor allem Ärztinnen und Ärzte, sowie Pflegekräfte, medizinische Fachangestellte, die nicht oder nicht mehr arbeiten, beispielsweise aufgrund Elternzeit, Altersteilzeit oder Rente. Gleichermaßen gilt dieser Aufruf auch Medizinstudierenden oder anderen Personen mit medizinischem Fachwissen.

Trotz aller getroffenen Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen ist nicht auszuschließen, dass von vom Corona-Virus auch Altenpflegeeinrichtungen betroffen sein werden, wie dies in anderen Landkreisen bedauerlicherweise bereits jetzt schon der Fall ist.

Vom Ausbreitungsgeschehen in einer solchen Einrichtung sind die Bewohner aber auch die dort arbeitenden Pflegekräfte betroffen. Durch hohe Ausfallzahlen innerhalb der Belegschaften kann es zu erhehblichen Beeinträchtigungen der notwendigen Betreuung und Pflege der Bewohner kommen.

Um für etwaige Notsituationen innerhalb von Altenpflegeeinrichtungen bestmöglich gerüstet zu sein, müssen wir auch hier eine Personalreserve durch freiwillige Personen aufbauen. Ziel ist die Aufrechterhaltung aller notwendigen Betreuungs- und Pflegemaßnahmen für die Bewohner dieser Einrichtungen.

Alle Personen mit einer Ausbildung bzw. Berufserahrung im Bereich der Altenpflege, die sich in diesem Bereich im Fall der Fälle einbringen können, die nicht oder nicht mehr arbeiten, beispielsweise aufgrund Elternzeit, Altersteilzeit oder Rente sind dazu aufgerufen, sich beim Landratsamt zu melden, damit für den Notfall eine entsprechende freiwillige Personalreserve vorhanden ist, auf die Zurückgegriffen werden kann.

Vorgenannte Personen aus dem medizinischen Bereich sowie aus dem Altenpflegebereich mögen sich bitte beim Landratsamt registrieren lassen.

Da bestimmte Qualifikationen und persönliche Daten abgefragt werden müssen, bitten wir darum ausschließlich telefonisch mit dem Landratsamt Kontakt aufzunehmen. Hierfür steht die Telefonnummer unseres Bürgertelefons 09161 92 5050 zur Verfügung,

die Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr erreichbar ist.

Am kommenden Wochende ist unser Bürgertelefon am Samstag, den 04. April 2020 ebenfalls von 8.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Am Sonntag, den 05. April 2020 ist das Bürgertelfon nicht in Betrieb.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass Ihre Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage. Die dargestellten Änderungen basieren auf dem in Kraft getretenen „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket). Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentnerinnen und -rentner.

‚Mir ist bewusst, dass von allen Freiwilligen hier enormes Engagement eingefordert wird, da gerade Hilfsbereitschaft in absoluten Notsiuationen alles andere eine Selbstverständlichkeit ist. Allen Freiwilligen, die sich hier einbringen und in der Not tatsächlich in den Dienst für Andere, hilfebedürftigen Menschen treten, kann nur unser allergrößter Respekt und Dank gelten‘, unterstreicht Landrat Helmut Weiß.“